Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung für alle Vertragsverhältnisse, im Rahmen derer sich die Sinope GmbH zur Erbringung von Planungs-, Entwurfs-, Entwicklungs-, Beratungs- , Arbeits- und Schulungsleistungen verpflichtet, unabhängig davon, ob die Sinope GmbH auf der Basis der individuell mit dem jeweiligen Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen zur Erzielung eines Leistungserfolgs oder aber lediglich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet ist.
§ 2 Personaleinsatz
Die Sinope GmbH ist berechtigt, diejenigen - auch freien - Mitarbeiter, die die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen sollen, nach freiem Ermessen auszuwählen. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter der Sinope GmbH, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 9.oo und 17.oo Uhr mit Ausnahme von Feiertagen, zu erbringen, besteht nicht, es sei denn, die Parteien haben eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsergebnisse sind detailliertschriftlich in den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu regeln. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise oder etwa zu liefernder Arbeitsergebnisse bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
§ 4 Geheimhaltung
1. Die Sinope GmbH verpflichtet sich, sämtliche ihr in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zum Auftraggeber zur Kenntnis gelangende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sinope GmbH durch geeignete vertragliche Abreden mit den für die Gesellschaft tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Sinope GmbH, soweit diese nicht in den vertragsgemäß erbrachten Leistungen bzw. vertragsgemäß erstellten Programmen nebst Dokumentationen erschöpfend ihren Ausdruck finden.
§ 5 Angebote
Angebote der Sinope GmbH sind freibleibend. Ein Vertragsschluß kommt wirksam durch die Bestätigung des Angebots durch den Kunden gegenüber der Sinope GmbH zustande.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der Sinope GmbH im Rahmen der Wahrnehmung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen. Der Auftraggeber schafft zu diesem Zweck auf eigene Kosten alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind, insbesondere
1. benennt er eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der Sinope GmbH während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben, soweit dies im Rahmen der Fortführung des Auftrages erforderlich ist;
2. stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern der Sinope GmbH angemessene Räume zur notwendigen Vorbereitung bzw. zum Aufbewahren von Geräten und/oder Ersatzteilen zur Verfügung;
3. verschafft der Auftraggeber der Sinope GmbH die Möglichkeit, sich über die von ihm getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung auch die Verarbeitung von personenbezogener Daten betrifft;
4. verschafft der Auftraggeber den Mitarbeitern der Sinope GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und Dokumentationen;
5. stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern der Sinope GmbH angemessene Rechnerzeiten (incl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten auf einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage in ausreichendem Umfang und zu den oben geschilderten Dienstzeiten der Sinope GmbH zur Verfügung.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellen. Soweit die Sinope GmbH hiernach für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist die Ersatzpflicht der Sinope GmbH der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Auch soweit Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, denen keine besonderen Leistungsaufgaben übertragen sind, einen Schaden grob fahrlässig verursachen, der keine Verletzung wesentlicher Vetragspflichten darstellt, beschränkt sich die Haftung der Sinope GmbH auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens von der Sinope GmbH ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften der Sinope GmbH-Leistungen sowie für eine zwingende Haftung nach Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß unabhängig davon, ob das von der Sinope GmbH gelieferte Produkt selbst verwendet oder weiterveräußert wird, allgemeingültige bzw. bekannte Sicherheitsvorschriften und -vorkehrungen bzw. -maßnahmen, insbesondere von der Sinope GmbH gegebene oder der Korrespondenz oder dem Produkt bzw. seiner Verpackung beigefügte Hinweise, beachtet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Unklarheiten bestehen bzw. der Eindruck entstehen kann, daß von der Sinope GmbH gegebene Hinweise auf Sicherheitsvorkehrungen etc. unzutreffend oder unvollständig sind, hat der Auftraggeber schriftlich hierauf hinzuweisen und dann, wenn eine Gefahr bzw. ein Schaden nicht ausgeschlossen werden kann, seine weiteren Informationen abzuwarten.
2. Soweit die Sinope GmbH im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unter Ausschluß jeder Haftung.
3. Rückrufaktionen sind - soweit nicht wegen besonderer Dringlichkeit Gefahr im Verzug besteht - mit der Sinope GmbH abzustimmen. Mängel sind auch dann mitzuteilen, wenn der Auftraggeber nicht mit Ansprüchen konfrontiert wird bzw. nicht beabsichtigt, der Sinope GmbH gegenüber Regreßansprüche geltend zu machen. Unterbleibt eine solche Benachrichtigung, so verliert der Auftraggeber das Recht, sich im Rahmen späterer Verträge und deren Abwicklung auf den entsprechenden Mangel zu berufen.
4. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten von Sinope GmbH-Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
5. Für Mängel von Ware, die die Sinope GmbH nach Vorgaben des Auftraggebers von bestimmten Lieferanten bezieht und daraus resultierende Mangelfolgeschäden haftet die Sinope GmbH nicht. In diesem Fall wird die Sinope GmbH die gegen den jeweiligen Lieferanten zustehenden Mängelrechte und Schadensersatzansprüche an ihren Auftraggeber abtreten.
6. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe dieses § 7 zu. Für Reklamationen und Schäden, die sich aus Mängeln an vom Auftraggeber beigestellten Materialien oder Verpackungsmaterial ergeben, haftet die Sinope GmbH nicht.
7. Die Abtretung von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber ist unzulässig.
8. Dem Auftraggeber ist es bekannt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
§ 8 Abnahme
1. Sofern die Sinope GmbH aufgrund der individuell mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, einen bestimmten Leistungserfolg zu erbringen, insbesondere ein Softwareprogramm zu entwickeln, stellt die Sinope GmbH das vertragsgemäß hergestellte Werk schriftlich zur Abnahme bereit. Die Abnahme der erstellten Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen beginnt, nachdem die Sinope GmbH dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft des hergestellten Werks mitgeteilt hat. Die Modalitäten der Funktionsprüfung sind gesondert zu vereinbaren.
2. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Insoweit der Auftraggeber die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Sinope GmbH im Rahmen der Funktionsprüfung wünscht, hat er der Sinope GmbH die insoweit entstehenden Reise- und Personalkosten zu erstatten.
3. Im übrigen gilt das von der Sinope GmbH hergestellte Werk als abgenommen, sofern der Auftraggeber es entweder bestimmungsgemäß einsetzt oder aber 2 Wochen nach schriftlicher Erklärung der Abnahmebereitschaft ohne Funktionsprüfung verstrichen sind.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sinope GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen der Programme von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
5. Für den Fall, daß der Auftraggeber entgegen obenstehender Verpflichtung nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm die Sinope GmbH schriftlich eine Frist von 1 Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine die Verweigerung der Abnahme rechtfertigenden Gründe schriftlich benennt.
§ 9 Nutzungsrechte
Sofern die Sinope GmbH im Rahmen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen zur Erstellung eines Softwareprogramms verpflichtet ist, ist der Auftraggeber nach Abnahme der Software berechtigt, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung oder Überlassung der Software an einen Dritten steht dem Auftraggeber nicht zu. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von der Sinope GmbH auf der Vertragssoftware angebrachten Urheberrechtshinweise und Schutzvermerke zu entfernen.
§ 10 Freiheit von Rechten Dritter
Die Sinope GmbH steht dafür ein, daß die vertragsgemäß erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und daß, soweit der Sinope GmbH bekannt, auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend § 9 einschränken oder ausschließen.
§ 11 Höhere Gewalt
Sofern die Sinope GmbH vertragsgemäß zur Erzielung eines Leistungserfolgs verpflichtet ist, berechtigen Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Sinope GmbH dazu, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Sinope GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§ 12 Annahmeverzug
1. Für den Fall, daß die Sinope GmbH bloße Dienstleistungen zu erbringen hat, jedoch keinerlei Leistungserfolg geschuldet ist und der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt oder die ihm nach § 6 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nur verzögert erbringt, kann die Sinope GmbH für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
2. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche der Sinope GmbH auf Ersatz etwa entstandener Mehraufwendungen.
§ 13 Treuepflichten
Die Sinope GmbH sowie der Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere verpflichten sie sich, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter, die in Verbindung mit der Durchführung der Vertragsbeziehung tätig sind oder waren, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragende weder einzustellen noch zu beschäftigen.
§ 14 Vergütung
1. Die Vergütung für die Leistungen der Sinope GmbH ist nach den von der Sinope GmbH bzw. ihren Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen, soweit nichts Abweichendes (z.B. Festpreis) vereinbart wird. Bei der Berechnung wird die Sinope GmbH dem Auftraggeber die entsprechenden Leistungsnachweise in Form von Erfassungsbelegen vorlegen. Widerspricht der Auftraggeber diesen Leistungsnachweisen nicht unverzüglich, so gelten sie als genehmigt.
2. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus den gesonderten, in der Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen zwischen der Sinope GmbH und dem Auftraggeber.
3. Die Kosten für notwendige Reisen von Mitarbeitern der Sinope GmbH werden im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze erstattet.
4. Sämtliche in Rechnung gestellten Beträge sind vom Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
§ 15 Wartung
Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt die Sinope GmbH auch die Pflege der vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Hierüber ist ein gesonderter Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Entscheidung über den Abschluß dieses Vertrages ist die Sinope GmbH frei.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Die von der Sinope GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Sinope GmbH (Eigentumsvorbehalt).
§ 17 Preise/Lieferung
Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche zu liefernden Waren verstehen sich ab Offenbach, zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Sitz der Sinope GmbH. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.
§ 19 Sonstiges
1. Alle Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.